Verwaltungsgericht Minden: Gericht: Keine Geldspielautomaten in Shisha-Bars

Die Stadt Bünde entzieht einem Betreiber die Genehmigung für das Aufstellen von Automaten. Der zieht vor Gericht – aber ohne Erfolg. Der Spielerschutz geht vor.

In einer Shisha-Bar dürfen keine Geldspielautomaten aufgestellt werden. Darauf weist das Verwaltungsgericht Minden hin. Laut Mitteilung des Gerichts hatte die Stadt Bünde in Ostwestfalen dem Betreiber einer Bar das Aufstellen untersagt. Der war in einem Eilverfahren erfolglos gegen diese Entscheidung vorgegangen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster ist eine Beschwerde möglich (Az.: 3 L 374/25). 

Shisha-Bars sind laut Gericht nach einer Gesetzesänderung bereits seit 2014 kein geeigneter Aufstellungsort für Geldspielgeräte mehr. Der Entzug der Genehmigung für das Aufstellen von zwei Spielautomaten dient dem Spielerschutz, argumentiert das Gericht. In einer Shisha-Bar gehe es um den Konsum von Wasserpfeifen und nicht um das gastronomische Angebot mit Getränken und Speisen. Darauf hatte sich der Betreiber berufen und angegeben, der Konsum von Shishas in seinen Räumen sei nur ein absolutes Nebenprodukt.

Diese Sicht teilt die 3. Kammer des Verwaltungsgerichtes nicht. Shisha-Bars würden weit überwiegend von solchen Kunden aufgesucht, die selbst Interesse am Shisha-Konsum mit dem typischen dichten und geruchsintensiven Rauch und Wasserdampf haben, heißt es in der Begründung. Jede Lebenserfahrung würde dagegen sprechen, dass solche Betriebe Kunden wegen des gastronomischen Angebotes anziehen.

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